§ 3 GlBG Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

GlBG - Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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