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Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. | bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, | |||||||||
2. | bei der Festsetzung des Entgelts, | |||||||||
3. | bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, | |||||||||
4. | bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, | |||||||||
5. | beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, | |||||||||
6. | bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, | |||||||||
7. | bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. | bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, | |||||||||
2. | bei der Festsetzung des Entgelts, | |||||||||
3. | bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, | |||||||||
4. | bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, | |||||||||
5. | beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, | |||||||||
6. | bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, | |||||||||
7. | bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |