§ 3 GlBG Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.07.2013
§ 3.Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe-Familienstand oder Familienstandden Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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