§ 11 GlBG

GlBG - Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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