Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Paragraph 5 a,
Wenn eine Person im Zusammenhang mit
1.Ziffer einsElternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979 oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 sowie Vaterschaftsurlaub nach § 1a VKG;Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, sowie Vaterschaftsurlaub nach Paragraph eins a, VKG;
2.Ziffer 2Freistellung nach § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB, JGS Nr. 946/1811 bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;Freistellung nach Paragraph 8, Absatz 3, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, oder nach Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB, JGS Nr. 946/1811 bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
3.Ziffer 3Pflegefreistellung im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 4 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976;Pflegefreistellung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, bis 4 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976;
4.Ziffer 4den sich aus §§ 14 Abs. 1 Z 2 bis 14d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, ergebenden Rechtenden sich aus Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2, bis 14d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, ergebenden Rechten
diskriminiert wird, kommt der I. Teil dieses Bundesgesetzes zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.diskriminiert wird, kommt der römisch eins. Teil dieses Bundesgesetzes zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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