Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAuf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2)Absatz 2Abs. 1 berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.Absatz eins, berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
In Kraft seit 01.08.2008 bis 31.12.9999
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