§ 5 GfG

GfG - Gesundheitsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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