Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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