Gesamte Rechtsvorschrift GfG

Gesundheitsförderungsgesetz

GfG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 GfG


(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Maßnahmen und Initiativen, die zur Erreichung folgender Zielsetzungen beitragen:

1.

Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens;

2.

Aufklärung und Information über vermeidbare Krankheiten sowie über die die Gesundheit beeinflussenden seelischen, geistigen und sozialen Faktoren.

(2) Maßnahmen und Initiativen, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fallen, bzw. auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 GfG


Folgende grundlegende Strategien sind zur Erreichung der in § 1 genannten Zielsetzungen vorzusehen:

1.

Strukturaufbau für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention unter Berücksichtigung und Einbindung bestehender Einrichtungen und Strukturen;

2.

Entwicklung und Vergabe von bevölkerungsnahen, kontextbezogenen Programmen und Angeboten in Gemeinden, Städten, Schulen, Betrieben und im öffentlichen Gesundheitswesen;

3.

Entwicklung zielgruppenspezifischer Programme zur Information und Beratung über gesunden Lebensstil, Krankheitsprävention sowie Umgang mit chronischen Krankheiten und Krisensituationen;

4.

wissenschaftliche Programme zur Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sowie der Epidemiologie, Evaluation und Qualitätssicherung in diesem Bereich;

5.

Unterstützung der Fortbildung von Personen, die in der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention tätig sind;

6.

Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung.

§ 3 GfG


(1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.

(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.

(3) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 4 GfG


Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.

§ 5 GfG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Gesundheitsförderungsgesetz (GfG) Fundstelle


Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information (Gesundheitsförderungsgesetz – GfG)
StF: BGBl. I Nr. 51/1998 (NR: GP XX RV 1043 AB 1072 S. 109. BR: AB 5643 S. 637.)

Änderung

BGBl. I Nr. 132/2006 (NR: GP XXII RV 1430 AB 1496 S. 150. Einspr. d. BR: 1622 AB 1631 S. 160. BR: AB 7602 S. 736.)

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