§ 4 GfG Finanzaufkommen

GfG - Gesundheitsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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