Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Absatz eins, kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß Paragraph 4, gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.
(3)Absatz 3Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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