Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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