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(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2005)Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,)
Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2005)Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,)
Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.