Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins,
(3)Absatz 3Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77, und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
(4)Absatz 4Dieser Abschnitt gilt nicht für
1.Ziffer einsvon Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2.Ziffer 2Deponien.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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