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Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen BescheideErkenntnisse des unabhängigen VerwaltungssenatesVerwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen BescheideErkenntnisse des unabhängigen VerwaltungssenatesVerwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.