§ 359a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.9999

Entscheidungen in erster Instanz(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werdenlängstens binnen vier Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2013

Entscheidungen in erster Instanz(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werdenlängstens binnen vier Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten