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In den Fällen des § 341 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 341, Absatz eins und 2 sowie des Absatz 3,, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des Paragraph 340, Absatz 2, über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
In den Fällen des § 341 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 341, Absatz eins und 2 sowie des Absatz 3,, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des Paragraph 340, Absatz 2, über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.