§ 31 GewO 1994 Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 31, (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

  1. (1)Absatz einsEinfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
  2. (2)Absatz 2Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes, deren selbständigeselbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsZeugnis über die erfolgreich abgelegte LehrabschlußprüfungLehrabschlussprüfung,
    2. 2.Ziffer 2Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
    4. 4.Ziffer 4Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.
  4. (43)Absatz 43Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Absatz 2, - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
  5. (5)Absatz 5Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 4, genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.
  6. (4)Absatz 4Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.07.2002
Paragraph 31, (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

  1. (1)Absatz einsEinfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
  2. (2)Absatz 2Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes, deren selbständigeselbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsZeugnis über die erfolgreich abgelegte LehrabschlußprüfungLehrabschlussprüfung,
    2. 2.Ziffer 2Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
    4. 4.Ziffer 4Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.
  4. (43)Absatz 43Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenenreglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Absatz 2, - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
  5. (5)Absatz 5Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 4, genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.
  6. (4)Absatz 4Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

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