§ 161 GewO 1994 Organisation von Personenbetreuung

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

§ 161. (1) GewerbetreibendeEiner Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständendas Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigtan betreuungsbedürftige Personen.

(2) Gewerbetreibende,Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die den Handel mit AntiquitätenBeratung und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.

1.

über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;

2.

die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002

Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

§ 161. (1) GewerbetreibendeEiner Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständendas Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigtan betreuungsbedürftige Personen.

(2) Gewerbetreibende,Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die den Handel mit AntiquitätenBeratung und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.

1.

über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;

2.

die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

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