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Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
§ 161. (1) GewerbetreibendeEiner Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständendas Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigtan betreuungsbedürftige Personen.
(2) Gewerbetreibende,Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die den Handel mit AntiquitätenBeratung und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.
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Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen
§ 161. (1) GewerbetreibendeEiner Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständendas Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigtan betreuungsbedürftige Personen.
(2) Gewerbetreibende,Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die den Handel mit AntiquitätenBeratung und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.
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