§ 4 GeORegVe 2016 Sitzungen der Regionalversammlung

GeORegVe 2016 - Geschäftsordnung Regionalversammlungen 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Sitzungen der Regionalversammlung sind nicht öffentlich.

(2) Von der/Vom Vorsitzenden oder über Beschluss der Regionalversammlung können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Die Leiterin/Der Leiter der mit fachlichen Angelegenheiten der Regionalplanung betrauten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist mit beratender Stimme beizuziehen. Diese/r kann sich durch geeignete Bedienstete vertreten lassen.

In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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