Der Sitz der Regionalversammlung hat sich innerhalb der Planungsregion zu befinden. Der exakte Sitz wird durch den Regionalvorstand beschlossen.
(1) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:
1. | die Vertretung der Regionalversammlung nach außen; | |||||||||
2. | die laufende Verwaltung der Regionalversammlung, die Geschäftsstelle des Regionalvorstandes ist zugleich die Geschäftsstelle der Regionalversammlung; | |||||||||
3. | die Einberufung der Sitzungen der Regionalversammlung, die Entgegennahme von Anträgen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen; |
(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Regionalversammlung nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich.
(2) Die Regionalversammlung ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zur Regionalversammlung hat spätestens vier Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.
(6) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss der Regionalversammlung behandelt werden.
(1) Die Sitzungen der Regionalversammlung sind nicht öffentlich.
(2) Von der/Vom Vorsitzenden oder über Beschluss der Regionalversammlung können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 und 5.
(3) Die Leiterin/Der Leiter der mit fachlichen Angelegenheiten der Regionalplanung betrauten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist mit beratender Stimme beizuziehen. Diese/r kann sich durch geeignete Bedienstete vertreten lassen.
(1) Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.
(2) Für einen Beschluss der Regionalversammlung ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder.“
(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Beschlüsse können auch im Umlaufwege erfolgen. Dazu sind an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse die erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Der Beschlussgegenstand ist so aufzubereiten, dass von den stimmberechtigten Mitgliedern der Regionalversammlung eine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung erfolgen kann. Für die Abstimmung im Umlaufverfahren ist eine Frist von mindestens vier Wochen ab Zusendung zu gewähren.
Über jede Sitzung ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) einschließlich der gefassten Beschlüsse zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung vorzubringen. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2016, in Kraft.
Die Geschäftsordnung Regionalversammlungen, LGBl. Nr. 27/2012, tritt außer Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 2016, mit der die Geschäftsordnung der Regionalversammlungen erlassen wird (Geschäftsordnung Regionalversammlungen 2016 – GeORegVe 2016)
Stammfassung: LGBl. Nr. 48/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015, wird verordnet: