(1) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:
1. | die Vertretung der Regionalversammlung nach außen; | |||||||||
2. | die laufende Verwaltung der Regionalversammlung, die Geschäftsstelle des Regionalvorstandes ist zugleich die Geschäftsstelle der Regionalversammlung; | |||||||||
3. | die Einberufung der Sitzungen der Regionalversammlung, die Entgegennahme von Anträgen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen; |
(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
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