(1) Die/Der Vorsitzende hat die Regionalversammlung nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich.
(2) Die Regionalversammlung ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zur Regionalversammlung hat spätestens vier Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.
(6) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss der Regionalversammlung behandelt werden.
0 Kommentare zu § 3 GeORegVe 2016