Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
0 Kommentare zu § 66 GbedG 1988