§ 66 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den RuhegenussRuhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe auf Grundaufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den RuhegenussRuhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe auf Grundaufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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