§ 61 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gemeindebeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

a)

durch eine auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautende Dienstbeurteilung für die Dauer so vieler Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautet;

b)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;

c)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrükkungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat der Gemeindebeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen..

(6) Der Gemeindevorstand kann durch Verordnung bestimmen, dass, abweichend von Abs. 1, bei Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 stattfindet. Eine solche Verordnung kann nicht für Stadtamtsdirektoren erlassen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 26/1998, 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 GbedG 1988
§ 62 GbedG 1988