Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:
§ 9 – | Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3. |
§ 16 – | Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt und die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen ist. |
§ 17 – | Dienstbeurteilungskommission – |
§ 18 – | Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal, insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind. |
§ 19 – | Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige – |
§ 58 – | Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz nicht zu den Dienstbezügen zählen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 123 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 49 oder in Verbindung mit § 49a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. |
§ 60 – | Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b. |
§ 67 – | Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit. |
§ 70 – | Wachdienstzulage – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pensionsanrechenbarkeit und mit der Maßgabe, dass die Wachdienstzulage in derselben Höhe gebührt, wie sie einem Gemeindesicherheitswachebeamten derselben Verwendungsgruppe mit demselben Gehalt und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit dem am nächsten liegenden Gehalt zusteht. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 52/2015, 6/2019
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