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(1) Der LandesbediensteteGemeindebedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den LandesbedienstetenGemeindebediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere der Landesamtsdirektor,die Stadtamtsdirektoren und in größeren Gemeinden die Vorstände der Abteilungen beim Amt der Landesregierung sowieGemeindesekretäre und die Leiter der nachgeordneten Dienststellengrößerer Abteilungen.
(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011
(1) Der LandesbediensteteGemeindebedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den LandesbedienstetenGemeindebediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere der Landesamtsdirektor,die Stadtamtsdirektoren und in größeren Gemeinden die Vorstände der Abteilungen beim Amt der Landesregierung sowieGemeindesekretäre und die Leiter der nachgeordneten Dienststellengrößerer Abteilungen.
(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011