§ 1 GBed.-BefV.

GBed.-BefV. - Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Gemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Stadtamtsdirektoren oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die im vorangehenden Satz genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, dass die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens „sehr gut“ lautet.

(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:

Verwendungsgruppe

Dienstklasse

anrechenbare

Dienstzeit

in

Jahren

A

IV

V

VI

VII

VIII

4

8

13

19

26

B

III

IV

V

VI

VI

8

12

17

23

30

C

II

III

IV

V

VI

8

12

17

23

30

D

II

III

IV

8

14

21

E

II

III

10

20

(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Überstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 64 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz zu kürzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1996

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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