Gesamte Rechtsvorschrift GBed.-BefV.

Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung

GBed.-BefV.
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten

StF: LGBl.Nr. 18/1980

§ 1 GBed.-BefV.


(1) Ein Gemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Stadtamtsdirektoren oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die im vorangehenden Satz genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, dass die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens „sehr gut“ lautet.

(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:

Verwendungsgruppe

Dienstklasse

anrechenbare

Dienstzeit

in

Jahren

A

IV

V

VI

VII

VIII

4

8

13

19

26

B

III

IV

V

VI

VI

8

12

17

23

30

C

II

III

IV

V

VI

8

12

17

23

30

D

II

III

IV

8

14

21

E

II

III

10

20

(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Überstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 64 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz zu kürzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1996

§ 2 GBed.-BefV.


Ein Gemeindeangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn

a)

er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,

b)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

c)

seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

§ 3 GBed.-BefV.


(1) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter kann durch seine vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn

a)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und

b)

seine letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderung nach Abs. 3, oder die Ernennung in seine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

a)

für Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse

III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C, D und E in der Dienstklasse I;

b)

für Gemeindeangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c, d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

§ 4 GBed.-BefV.


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl.Nr. 32/1972, außer Kraft.

Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung (GBed.-BefV.) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten

StF: LGBl.Nr. 18/1980

Änderung

LGBl.Nr. 27/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 18 Abs. 2 und 121 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, wird verordnet:

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