Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.
(2)Absatz 2Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.Bei Anwendung der Mindestsätze des Absatz eins, darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des Paragraph 2, ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.09.1970 bis 31.12.9999
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