Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er
a) | soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1, | |||||||||
b) | soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, | |||||||||
c) | soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe | |||||||||
ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4 angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt. |
0 Kommentare zu § 2 FZV 1970