Gesamte Rechtsvorschrift FZV 1970

Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

FZV 1970
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FZV 1970


Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl. Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt wird. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1968, und Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1970,, geregelt wird.

§ 2 FZV 1970


Paragraph 2,

Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im Paragraph 3, angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

  1. a)Litera asoweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,
  2. b)Litera bsoweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
  3. c)Litera csoweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe
ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4 angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.ernannt worden wäre, soweit nicht der im Paragraph 4, angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

§ 3 FZV 1970


  1. (1)Absatz einsDer der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des Paragraph 2, ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).
  2. (2)Absatz 2Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 vH.Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Absatz eins, angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 vH.
  3. (3)Absatz 3Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Absatz eins, angeführte Hundertsatz um 2 vH.
  4. (4)Absatz 4Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Absatz eins, angeführte Hundertsatz um 2 vH.
  5. (5)Absatz 5Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 vH des nach Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten werden.Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 vH des nach Absatz eins, in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten werden.

§ 4 FZV 1970


  1. (1)Absatz einsDie Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.Bei Anwendung der Mindestsätze des Absatz eins, darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des Paragraph 2, ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 5 FZV 1970


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1970 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 190, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 354/1968 und BGBl. Nr. 326/1969, sowie § 2 Abs. 1 lit. b der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 325/1969, aufgehoben.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 190, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1968, und Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1969,, sowie Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1969,, aufgehoben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten