Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl. Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt wird. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1968, und Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1970,, geregelt wird.
Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im Paragraph 3, angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er