§ 7 FSG-VBV Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

FSG-VBV - Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.
  2. (2)Absatz 2Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
In Kraft seit 07.05.2024 bis 31.12.9999
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