§ 3 FSG-VBV Fahrtenprotokoll

FSG-VBV - Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.

In Kraft seit 21.12.2013 bis 31.12.9999
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