§ 3 FSG-VBV

FSG-VBV - Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
§ 3.Paragraph 3,

Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

In Kraft seit 07.05.2024 bis 31.12.9999
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