Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsNachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßtNachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
1.Ziffer einsdie Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
2.Ziffer 2ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2)Absatz 2Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßtNach der begleitenden Schulung gemäß Absatz eins und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
1.Ziffer einsdie Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
2.Ziffer 2ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)
In Kraft seit 03.03.2020 bis 31.12.9999
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