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(1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder dieein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
1. | die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt, | |||||||||
2. | ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder |
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder dieein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
1. | die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt. | |||||||||
2. | ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder |
(3) und (4) (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder dieein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
1. | die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt, | |||||||||
2. | ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder |
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder dieein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
1. | die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt. | |||||||||
2. | ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder |
(3) und (4) (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)