§ 23 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung), Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung - JUSLINE Österreich
§ 23 FSG-GV Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:Für ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:
1.Ziffer einsvon einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 135 Euro,
2.Ziffer 2von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 250 Euro,wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist
3.Ziffer 3für Wiederholungsuntersuchungen30 Euro,wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.
Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.Wird eine Person gemäß Paragraph 22, Absatz 4, dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.
(2)Absatz 2Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:
1.Ziffer einsfür das amtsärztliche Gutachten47,20 Euro
75vH der Vergütung nach Z 1 gebührt der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 gebührt den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von dem in Z 1 genannten Betrag 17 Euro abzuziehen.75vH der Vergütung nach Ziffer eins, gebührt der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Ziffer 2, gebührt den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß Paragraph 22, Absatz 4, von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von dem in Ziffer eins, genannten Betrag 17 Euro abzuziehen.
(3)Absatz 3Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
2.Ziffer 2kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit181 Euro
2a.Ziffer 2 aBereitschaft zur Verkehrsanpassung300 Euro
3.Ziffer 3volle verkehrspsychologische Untersuchung480 Euro
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 209/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2024,)Diese Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
(4)Absatz 4Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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