§ 20 FSG-GV

FSG-GV - Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsAls Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 182/2013, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind undgemäß Paragraph 4, Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013,, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nachweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluß der Ausbildung ist die Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen gemäß Abs. 3 erforderlich.Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluß der Ausbildung ist die Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen gemäß Absatz 3, erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen befugt sind Verkehrspsychologen, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben haben. Die Namen der befugten Ausbildner sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4Verkehrspsychologen sind verpflichtet, jährlich
    1. 1.Ziffer einsmindestens 8 Stunden Weiterbildung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie nachzuweisen,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Intervision zumindest einen Fall pro Jahr detailliert zu besprechen sowie
    3. 3.Ziffer 3sich einmal jährlich innerhalb der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Verkehrspsychologen zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen und demnach als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen.Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Verkehrspsychologen zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllen und demnach als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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