Rechtssatz: Nach den Aussagen der Ehegattin und der Töchter des Berufungswerbers bestehen bei diesem seit Jahren Alkoholprobleme und nicht bloß am Tag des gegenständlichen Vorfalls (Anzeige gegen den Berufungswerber wegen einer gefährlicher Drohung gegenüber seiner Ehegattin). Obzwar der Berufungswerber diese Angaben als überzogen in Abrede stellt, liegen keine
Gründe: vor diesbezüglich von leichtfertigen Angaben oder gar Falschaussagen seiner Familienangehörigen auszugehen, zumal es tatsäc... mehr lesen...