§ 19 FSG-GV Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen

FSG-GV - Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2Als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist gemäß § 36 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung von selbständigen Psychologen zu ermächtigen,Als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist gemäß Paragraph 36, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung von selbständigen Psychologen zu ermächtigen,
    1. 1.Ziffer einsin der mindestens sechs Verkehrspsychologen (§ 20) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, undin der mindestens sechs Verkehrspsychologen (Paragraph 20,) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und
    2. 2.Ziffer 2die in der Lage ist, verkehrspsychologische Untersuchungen in mehr als einem Bundesland gleichzeitig durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Handelt es sich bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle um eine Vereinigung von selbständigen Verkehrspsychologen, so ist überdies nachzuweisen, daß alle für die Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen dieselben Testverfahren anwenden und gleichartig auswerten.
  4. (4)Absatz 4Jede verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ein Handbuch zu hinterlegen, das dokumentiert:
    1. 1.Ziffer einsStandards der Verwaltung der Stellungnahmen,
    2. 2.Ziffer 2Ablauf der Untersuchung,
    3. 3.Ziffer 3Kriterien für die Entscheidung,
    4. 4.Ziffer 4Organisation der Aus- und Weiterbildung,
    5. 5.Ziffer 5Gewährleistung des Erfahrungsaustausches und der Abstimmung der Verkehrspsychologen untereinander (Intervision) und bundesweit mit anderen verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen im Ausmaß von mindestens acht Stunden.
  5. (5)Absatz 5Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben.
  6. (6)Absatz 6Wird durch das Ausscheiden von Verkehrspsychologen die Anzahl der in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen auf weniger als sechs herabgesetzt, so hat die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Verkehrspsychologen wieder aufzuweisen. Beträgt die Anzahl der tätigen Verkehrspsychologen weniger als drei, ist die Ermächtigung jedenfalls zu entziehen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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