§ 8 FPG Örtliche Zuständigkeit im Ausland

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.

(2) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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