Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
(2)Absatz 2Auf Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.Auf Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) sind die Paragraphen 27 a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 3, 43 und 45 keine Anwendung.Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 3,, 43 und 45 keine Anwendung.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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