(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
(2) Auf Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.
(3) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 3, 43 und 45 keine Anwendung.
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