§ 5 FPG

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Den Landespolizeidirektionen obliegt

1.

die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

2.

die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:

a.

die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;

b.

die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

c.

die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

d.

die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;

e.

die Erteilung von Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 im Inland;

3.

die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;

4.

die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und

5.

die Vorschreibung von Kosten nach § 113.

(1a) Dem Bundesamt obliegt

1.

die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,

2.

die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und

3.

die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.

(3) Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 145/2017)

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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