§ 108 FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von RegierungsübereinkommenStaatsverträgen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen InformationssammlungVerfahrensdatei (§ 104) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässigAnm.: Abs. Daten4 aufgehoben durch Art. 83 Z 25, die erforderlich sind, um ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, dürfen übermittelt werden.BGBl. I Nr. 32/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von RegierungsübereinkommenStaatsverträgen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen InformationssammlungVerfahrensdatei (§ 104) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässigAnm.: Abs. Daten4 aufgehoben durch Art. 83 Z 25, die erforderlich sind, um ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, dürfen übermittelt werden.BGBl. I Nr. 32/2018)

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