§ 19 FKG

FKG - Finanzkonglomerategesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz und Absatz 4, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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