Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(1) Eine Gruppe ist im Sinne des vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.
(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.
(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten oder den in Abs. 2 genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Die FMA hat Entscheidungen nach diesem Absatz den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden,
1. | ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Vertragsstaat in einen Drittstaat weggezogen ist und dieser Wegzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen; | |||||||||
2. | die Einhaltung der Schwellenwerte nach Abs. 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden. | |||||||||
3. | eine oder mehrere Beteiligungen an der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind. |
(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.
(6) Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den Abs. 1 und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Abs. 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden, wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich nicht wieder erreichen wird.
(7) Bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 2 Z 7, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Z 7 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.
(8) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen relevanten zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(9) Die FMA hat jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung zu überprüfen und die quantitativen Indikatoren und die auf die Finanzgruppen angewendeten risikobasierten Bewertungen zu überprüfen.
(1) Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit.
(3) Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder – in Ermangelung eines solchen – das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche mitzuteilen, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.
(1) Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
1. | beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland an der Spitze eines Finanzkonglomerats, | |||||||||
2. | beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen: | |||||||||
a) | Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt. | |||||||||
b) | An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme auf. | |||||||||
c) | An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an. | |||||||||
d) | Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf. | |||||||||
3. | beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen, | |||||||||
4. | beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen: | |||||||||
a) | Sämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland. | |||||||||
b) | Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme aufweist. | |||||||||
c) | Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört. | |||||||||
5. | beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen, |
(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(3) Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. a sublit. bb oder lit. b sublit. bb und lit. a sublit. cc oder lit. b sublit. cc genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.
(7) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Art. 11 Abs. 1 bis 3 und in Art. 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.
(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats kann nach folgenden Methoden erfolgen:
1. | Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, | |||||||||
2. | Abzugs- und Aggregationsmethode. | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) | |||||||||
Die FMA kann eine Kombination dieser Methoden zulassen. |
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der §§ 9 und 10 dieses Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Abs. 2 genannten Methoden zulässig.
(4) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel mindestens in der nach den §§ 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage gestatten.
(5) In die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Eigenmittelausstattung sind sämtliche Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften des Finanzkonglomerats einzubeziehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine Eigenmittelunterdeckung aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine fiktive Eigenmittelunterdeckung aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann sie zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die FMA nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn
1. | das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 8 Abs. 2 Z 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen; | |||||||||
2. | das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist; mehrere Unternehmen können aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind; | |||||||||
3. | die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre; | |||||||||
in diesem Fall hat die FMA – außer im Dringlichkeitsfall – vor ihrer Entscheidung die anderen relevanten zuständigen Behörden zu hören. | ||||||||||
Wenn die FMA ein Unternehmen aus einem der in Z 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern. |
(1) Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenmitteln), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenmittelschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenmitteln und gruppeninterner Eigenmittelschöpfung zu gewährleisten, sind die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen sind die Eigenmittelbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften heranzuziehen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen für die Erfüllung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenmittel zulässig sind („branchenübergreifende Eigenmittel“), berücksichtigt werden.
(3) Sind bestimmte Eigenmittelbestandteile, die als branchenübergreifende Eigenmittel berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
(4) Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.
(1) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:
1. | Die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen. | |||||||||
2. | Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet. | |||||||||
3. | Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen | |||||||||
a) | den aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und | |||||||||
b) | der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet. | |||||||||
4. | Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. | |||||||||
5. | Die Differenz darf nicht negativ sein. | |||||||||
Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen. |
(2) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
1. | Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen. | |||||||||
2. | Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet. | |||||||||
3. | Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen | |||||||||
a) | der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und | |||||||||
b) | der Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe. | |||||||||
4. | Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt. | |||||||||
5. | Die Differenz darf nicht negativ sein. |
(3) Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.
(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahres zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf Risikokonzentrationen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene dem Umfang nach begrenzen und Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die gruppeninternen Transaktionen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
(1) In den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.
(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst
1. | fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken; | |||||||||
2. | eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt; | |||||||||
3. | geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. | |||||||||
4. | Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. |
(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen
1. | geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln; | |||||||||
2. | ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration. |
(4) In den zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
(5) Die beaufsichtigten Unternehmen haben auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.
Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die Ergebnisse unionsweiter Stresstests gemäß Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
(1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet, über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich erscheinen.
(3) Gegenstand der Information gemäß Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
1. | Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat zugehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden; | |||||||||
2. | Strategien des Finanzkonglomerats; | |||||||||
3. | Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität; | |||||||||
4. | größere Aktionäre und Geschäftsleitung der Unternehmen im Finanzkonglomerat; | |||||||||
5. | Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene; | |||||||||
6. | Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung; | |||||||||
7. | ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten; | |||||||||
8. | die wichtigsten Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem Bundesgesetz getroffen hat; | |||||||||
9. | Änderungen in der Geschäftsleitung, im Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den Branchenvorschriften angezeigt wurden. |
(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.
(5) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4, Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(7) Benötigt die FMA Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich – soweit möglich – an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
(8) Die FMA hat für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Z 1 genannten Informationen mitzuteilen.
Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(1) Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. | Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. | |||||||||
2. | Fachliche Eignung: Diese setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Geschäft einer Finanzbranche sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Finanzunternehmen nachgewiesen wird. |
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleiter oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen dieser Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die gemischte Finanzholdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
(1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Zudem haben sie auf der Ebene des Finanzkonglomerats der FMA Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Abs. 3 auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Berichte nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(1) Die FMA kann bei zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen und bei anderen inländischen Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind, Informationen gemäß § 12 Abs. 2 jederzeit vor Ort nach den für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften prüfen und hiezu Auskünfte anderer Personen einholen. Maßnahmen der FMA nach den Branchenvorschriften gegenüber dem betreffenden Unternehmen bleiben hievon unberührt.
(2) Beabsichtigt die FMA in Anwendung dieses Bundesgesetzes in bestimmten Fällen die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat zu prüfen, so hat sie die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane (Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige) durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.
(3) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz im Inland zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Prüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt. Die FMA kann sich an einer nicht von ihr selbst vorgenommenen Prüfung beteiligen.
(1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen (Anm. 1).
________________________
(Anm. 1: Art. 19 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 19 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 19 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)
Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und | |||||||||
2. | die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500. |
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
1. | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1, | |||||||||
2. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und | |||||||||
3. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90. |
Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)
StF: BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)
[CELEX-Nr.: 32002L0087]
Änderung
BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)
BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)
[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]
BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)
[CELEX-Nr.: 32007L0044]
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)
[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]
BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)
[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]
BGBl. I Nr. 59/2014 (NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)
BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]
BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)
[CELEX-Nr.: 32013L0034]
BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht) | |
1. HAUPTSTÜCK | |
§ 1. | Ziel |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats |
§ 4. | Ermittlung eines Finanzkonglomerats |
2. HAUPTSTÜCK ABSCHNITT 1 | |
§ 5. |
|
ABSCHNITT 2 | |
§ 6. | Angemessene Eigenmittelausstattung |
§ 7. |
|
§ 8. |
|
§ 9. | Risikokonzentration |
§ 10. | Gruppeninterne Transaktionen |
§ 11. | Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement |
Stresstests | |
ABSCHNITT 3 | |
§ 12. | Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden |
Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus | |
§ 13. | Leitung gemischter Finanzholdinggesellschaften |
§ 14. | Meldungen und Zugang zu Informationen |
§ 15. | Prüfung vor Ort |
§ 16. | Verfahrens- und Strafbestimmungen |
§ 17. | Zusätzliche Befugnisse der FMA |
3. HAUPTSTÜCK | |
§ 18. |
|
§ 19. |
|
§ 20. |
|
Anmerkung
Das Finanzkonglomerategesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 70/2004 kundgemacht.