Gesamte Rechtsvorschrift FKG

Finanzkonglomerategesetz

FKG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.01.2023

1. HAUPTSTÜCK-ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§ 1 FKG Ziel


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 2 FKG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Kreditinstitut“ ist
    1. a)Litera aein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowieein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, sowie
    2. b)Litera beine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, Sitzung 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, Sitzung 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  2. 2.Ziffer 2„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1).„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13, Ziffer eins,, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, Sitzung 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, Sitzung 1).
  3. 3.Ziffer 3„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), einschließlich der in Art. 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, Sitzung 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, Sitzung 120), einschließlich der in Artikel 4, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  4. 3a.Ziffer 3 a„Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.„Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b,, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
  5. 4.Ziffer 4„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG.„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 13, Ziffer 4,, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13, Ziffer 26, der Richtlinie 2009/138/EG.
  6. 5.Ziffer 5„Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.
  7. 6.Ziffer 6„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die
    1. a)Litera aVerordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 Sitzung 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 Sitzung 32;
    2. b)Litera bVerordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 Sitzung 60;
    3. c)Litera cRichtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 Sitzung 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 Sitzung 74;
    4. d)Litera dRichtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 14;
    5. e)Litera eRichtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74.Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 Sitzung 74.
  8. 7.Ziffer 7„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
    1. a)Litera aKreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),
    2. b)Litera bVersicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikel 13, Ziffer eins,, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212, Absatz eins, Litera f, der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).
    Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen. Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.
  9. 8.Ziffer 8„Finanzunternehmen“ sind Unternehmen einer Finanzbranche.
  10. 9.Ziffer 9„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
  11. 10.Ziffer 10„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 189a Z 7 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.
  12. 11.Ziffer 11„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
  13. 12.Ziffer 12„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 Sitzung 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.
  14. 12a.Ziffer 12 a„Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.„Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  15. 13.Ziffer 13„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.
  16. 14.Ziffer 14„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. a)Litera aim Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
      1. aa)Sub-Litera, a, adieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,
      2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oderdie konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzusehen; oder
    2. b)Litera bim Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
      1. aa)Sub-Litera, a, ader Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, liegt in der Finanzbranche,
      2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzusehen.
  17. 15.Ziffer 15„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
  18. 16.Ziffer 16„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.
  19. 17.Ziffer 17„Relevante zuständige Behörden“ sind
    1. a)Litera adie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens betraut sind,
    2. b)Litera bder gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,der gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, Sitzung 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, Sitzung 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter Litera a, ist,
    3. c)Litera csonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Artikel 21 a, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.
  20. 18.Ziffer 18„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
  21. 19.Ziffer 19„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.
  22. 20.Ziffer 20„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
  23. 21.Ziffer 21„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß Paragraph 5, der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

§ 3 FKG Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats


  1. (1)Absatz einsEine Gruppe ist im Sinne des vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.
  2. (2)Absatz 2Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.
  3. (3)Absatz 3Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten oder den in Abs. 2 genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Die FMA hat Entscheidungen nach diesem Absatz den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Absatz 2, genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten oder den in Absatz 2, genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die Paragraphen 9,, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Die FMA hat Entscheidungen nach diesem Absatz den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Für die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden,Für die Anwendung der Absatz eins,, 2 und 3 kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Vertragsstaat in einen Drittstaat weggezogen ist und dieser Wegzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;ein Unternehmen in den in Paragraph 6, Absatz 6, genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Vertragsstaat in einen Drittstaat weggezogen ist und dieser Wegzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Schwellenwerte nach Abs. 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.die Einhaltung der Schwellenwerte nach Absatz eins und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.
    3. 3.Ziffer 3eine oder mehrere Beteiligungen an der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.
  5. (5)Absatz 5Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.Für die Anwendung der Absatz eins und 2 kann die FMA, abweichend von Paragraph 2, Ziffer 7,, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.
  6. (6)Absatz 6Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den Abs. 1 und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Abs. 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden, wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich nicht wieder erreichen wird.Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den Absatz eins und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Absatz 3, in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden, wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich nicht wieder erreichen wird.
  7. (7)Absatz 7Bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 2 Z 7, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Z 7 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.Bei den Berechnungen gemäß Absatz eins bis 6 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7,, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat auf Anfrage einer anderen relevanten zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die FMA hat auf Anfrage einer anderen relevanten zuständigen Behörde entsprechend Absatz 3,, 4 und 6 letzter Satz ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Absatz 3,, 4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung zu überprüfen und die quantitativen Indikatoren und die auf die Finanzgruppen angewendeten risikobasierten Bewertungen zu überprüfen.

§ 4 FKG Ermittlung eines Finanzkonglomerats


  1. (1)Absatz einsDie Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit.Die FMA hat anhand der Paragraphen 2,, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder – in Ermangelung eines solchen – das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche mitzuteilen, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

2. HAUPTSTÜCK-ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1-ANWENDUNGSBEREICH

§ 5 FKG


  1. (1)Absatz einsFolgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
    1. 1.Ziffer einsbeaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
    2. 2.Ziffer 2beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
      1. a)Litera aMindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt.
      2. b)Litera bAn der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme auf.
      3. c)Litera cAn der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.
      4. d)Litera dMindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf.
    3. 3.Ziffer 3beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
    4. 4.Ziffer 4beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Absatz 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
      1. a)Litera aSämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland.
      2. b)Litera bDie beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme aufweist.
      3. c)Litera cDie beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.
    5. 5.Ziffer 5beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland in anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland in anderen als den in Ziffer eins bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.Ergibt sich aus der Anwendung des Absatz eins,, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.Ist ein Finanzkonglomerat nach Absatz eins, Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Absatz eins, Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Absatz eins,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in § 2 Z 14 lit. a sublit. bb oder lit. b sublit. bb und lit. a sublit. cc oder lit. b sublit. cc genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Absatz eins und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in Paragraph 2, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, Sub-Litera, b, b und Litera a, Sub-Litera, c, c, oder Litera b, Sub-Litera, c, c, genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.Absatz eins, Ziffer 4, findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, Sitzung 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, Sitzung 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, Sitzung 84) Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Absatz 4, ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Absatz 4, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. (8)Absatz 8Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Art. 11 Abs. 1 bis 3 und in Art. 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Artikel 11, Absatz eins bis 3 und in Artikel 12, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Artikel 115, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248, der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.

ABSCHNITT 2-FINANZLAGE

§ 6 FKG Angemessene Eigenmittelausstattung


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und der Paragraphen 7 und 8 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
  2. (2)Absatz 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats kann nach folgenden Methoden erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsBerechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses,
    2. 2.Ziffer 2Abzugs- und Aggregationsmethode.
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    Die FMA kann eine Kombination dieser Methoden zulassen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der §§ 9 und 10 dieses Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Abs. 2 genannten Methoden zulässig.Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der Paragraphen 9 und 10 dieses Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Absatz 2, genannten Methoden zulässig.
  4. (4)Absatz 4Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel mindestens in der nach den §§ 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage gestatten.Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel mindestens in der nach den Paragraphen 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage gestatten.
  5. (5)Absatz 5In die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Eigenmittelausstattung sind sämtliche Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften des Finanzkonglomerats einzubeziehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine Eigenmittelunterdeckung aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine fiktive Eigenmittelunterdeckung aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann sie zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die FMA nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einzubeziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 8 Abs. 2 Z 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, BWG; in diesem Fall ist jedoch der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist; mehrere Unternehmen können aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind;
    3. 3.Ziffer 3die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;in diesem Fall hat die FMA – außer im Dringlichkeitsfall – vor ihrer Entscheidung die anderen relevanten zuständigen Behörden zu hören.
    Wenn die FMA ein Unternehmen aus einem der in Z 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern.Wenn die FMA ein Unternehmen aus einem der in Ziffer 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern.

§ 7 FKG


  1. (1)Absatz einsDie Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenmitteln), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenmittelschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenmitteln und gruppeninterner Eigenmittelschöpfung zu gewährleisten, sind die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen sind die Eigenmittelbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften heranzuziehen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen für die Erfüllung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenmittel zulässig sind („branchenübergreifende Eigenmittel“), berücksichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Sind bestimmte Eigenmittelbestandteile, die als branchenübergreifende Eigenmittel berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
  4. (4)Absatz 4Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.

§ 8 FKG


  1. (1)Absatz einsFür die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
    3. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera aden aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
    4. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
    5. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
    Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
    3. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera ader Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
    4. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
    5. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
  3. (3)Absatz 3Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2, Ziffer 4, eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.

§ 9 FKG Risikokonzentration


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
  2. (2)Absatz 2Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahres zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Absatz 2, zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA kann durch Verordnung Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
  6. (6)Absatz 6Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf Risikokonzentrationen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.

§ 10 FKG Gruppeninterne Transaktionen


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
  2. (2)Absatz 2Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Absatz 2, zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA kann durch Verordnung gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene dem Umfang nach begrenzen und Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die gruppeninternen Transaktionen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
  6. (6)Absatz 6Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.

§ 11 FKG Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement


  1. (1)Absatz einsIn den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Angemessenes Risikomanagement umfasst
    1. 1.Ziffer einsfachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;
    2. 2.Ziffer 2eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;eine angemessene Politik der Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß Paragraphen 6 bis 8 ermittelten Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
    3. 3.Ziffer 3geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
    4. 4.Ziffer 4Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Die internen Kontrollmechanismen umfassen
    1. 1.Ziffer einsgeeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
    2. 2.Ziffer 2ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.
  4. (4)Absatz 4In den zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
  5. (5)Absatz 5Die beaufsichtigten Unternehmen haben auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.

§ 11a FKG Stresstests


§ 11a.Paragraph 11 a,

Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die Ergebnisse unionsweiter Stresstests gemäß Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die Ergebnisse unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 9 b, Absatz 2, der Richtlinie 2002/87/EG dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

ABSCHNITT 3-MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG

§ 12 FKG Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden


  1. (1)Absatz einsHat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet, über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich erscheinen.
  3. (3)Absatz 3Gegenstand der Information gemäß Abs. 1 und 2 sind insbesondere:Gegenstand der Information gemäß Absatz eins und 2 sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsOffenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat zugehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;
    2. 2.Ziffer 2Strategien des Finanzkonglomerats;
    3. 3.Ziffer 3Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;
    4. 4.Ziffer 4größere Aktionäre und Geschäftsleitung der Unternehmen im Finanzkonglomerat;
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene;
    6. 6.Ziffer 6Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;
    7. 7.Ziffer 7ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;
    8. 8.Ziffer 8die wichtigsten Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem Bundesgesetz getroffen hat;
    9. 9.Ziffer 9Änderungen in der Geschäftsleitung, im Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den Branchenvorschriften angezeigt wurden.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4, Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikel 3 und 4, Artikel 5, Absatz 4,, Artikel 6,, Artikel 12, Absatz 2 und den Artikel 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.
  7. (7)Absatz 7Benötigt die FMA Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich – soweit möglich – an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Z 1 genannten Informationen mitzuteilen.Die FMA hat für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Informationen mitzuteilen.

§ 12a FKG Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus


§ 12a.Paragraph 12 a,

Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist. Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

§ 12b FKG Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten


§ 12b.Paragraph 12 b,

Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

§ 13 FKG Leitung gemischter Finanzholdinggesellschaften


  1. (1)Absatz einsPersonen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsPersönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
    2. 2.Ziffer 2Fachliche Eignung: Diese setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Geschäft einer Finanzbranche sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Finanzunternehmen nachgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleiter oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Absatz eins, eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleiter oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
  3. (3)Absatz 3Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen dieser Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Absatz 2, oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen dieser Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
  4. (4)Absatz 4Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die gemischte Finanzholdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 3,, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die gemischte Finanzholdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 14 FKG Meldungen und Zugang zu Informationen


  1. (1)Absatz einsDie zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Zudem haben sie auf der Ebene des Finanzkonglomerats der FMA Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 und der Paragraphen 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Abs. 3 auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Absatz 3, auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  6. (6)Absatz 6Die Berichte nach Abs. 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.Die Berichte nach Absatz 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

§ 15 FKG Prüfung vor Ort


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann bei zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen und bei anderen inländischen Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind, Informationen gemäß § 12 Abs. 2 jederzeit vor Ort nach den für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften prüfen und hiezu Auskünfte anderer Personen einholen. Maßnahmen der FMA nach den Branchenvorschriften gegenüber dem betreffenden Unternehmen bleiben hievon unberührt.Die FMA kann bei zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen und bei anderen inländischen Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind, Informationen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, jederzeit vor Ort nach den für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften prüfen und hiezu Auskünfte anderer Personen einholen. Maßnahmen der FMA nach den Branchenvorschriften gegenüber dem betreffenden Unternehmen bleiben hievon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt die FMA in Anwendung dieses Bundesgesetzes in bestimmten Fällen die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat zu prüfen, so hat sie die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane (Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige) durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates die Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz im Inland zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Prüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt. Die FMA kann sich an einer nicht von ihr selbst vorgenommenen Prüfung beteiligen.

§ 16 FKG Verfahrens- und Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsErfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des Paragraph 4 und der Paragraphen 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
  2. (2)Absatz 2Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen (Anm. 1).Wer einer auf Absatz eins, gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen Anmerkung 1).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 19 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 19, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  3. (4)Absatz 4Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 19 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 19, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 17 FKG Zusätzliche Befugnisse der FMA


§ 17.Paragraph 17,

Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.

3. HAUPTSTÜCK-ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18 FKG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
  3. (3)Absatz 3§ 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, treten am 1. April 2009 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 4 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer eins bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 Paragraph 3, Absatz eins bis 5 und 9, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 8 und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 6 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 9,, 10, 11, 12, 12a und 14 Litera a, Sub-Litera, a, a und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 16 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 16, Absatz 3 und 5 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 2 Z 6 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 6 und Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.

§ 19 FKG


Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz und Absatz 4, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 20 FKG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 64, anzuwenden.

Artikel

Art. 1 FKG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Finanzkonglomerategesetz (FKG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2005

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)

1. HAUPTSTÜCK
ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§ 1.Paragraph eins,

Ziel

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3,

Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats

§ 4.Paragraph 4,

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

      2. HAUPTSTÜCK
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1
ANWENDUNGSBEREICH

§ 5.Paragraph 5,

 

ABSCHNITT 2
FINANZLAGE

§ 6.Paragraph 6,

Angemessene Eigenmittelausstattung

§ 7.Paragraph 7,

 

§ 8.Paragraph 8,

 

§ 9.Paragraph 9,

Risikokonzentration

§ 10.Paragraph 10,

Gruppeninterne Transaktionen

§ 11.Paragraph 11,

Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement

§ 11a.Paragraph 11 a,

Stresstests

ABSCHNITT 3
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG

§ 12.Paragraph 12,

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

§ 12a.Paragraph 12 a,

Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus

§ 13.Paragraph 13,

Leitung gemischter Finanzholdinggesellschaften

§ 14.Paragraph 14,

Meldungen und Zugang zu Informationen

§ 15.Paragraph 15,

Prüfung vor Ort

§ 16.Paragraph 16,

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 17.Paragraph 17,

Zusätzliche Befugnisse der FMA

3. HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18.Paragraph 18,

 

§ 19.Paragraph 19,

 

§ 20.Paragraph 20,