§ 17 FKG

FKG - Finanzkonglomerategesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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