§ 12 FKG

FKG - Finanzkonglomerategesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet, über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich erscheinen.

(3) Gegenstand der Information gemäß Abs. 1 und 2 sind insbesondere:

1.

Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat zugehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;

2.

Strategien des Finanzkonglomerats;

3.

Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;

4.

größere Aktionäre und Geschäftsleitung der Unternehmen im Finanzkonglomerat;

5.

Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene;

6.

Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;

7.

ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;

8.

die wichtigsten Sanktionen und sonstigen Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem Bundesgesetz getroffen hat;

9.

Änderungen in der Geschäftsleitung, im Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den Branchenvorschriften angezeigt wurden.

(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

(5) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4, Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(7) Benötigt die FMA Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich – soweit möglich – an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

(8) Die FMA hat für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Z 1 genannten Informationen mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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