§ 2 FKG Begriffsbestimmungen

FKG - Finanzkonglomerategesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Kreditinstitut“ ist
    1. a)Litera aein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowieein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, sowie
    2. b)Litera beine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, Sitzung 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, Sitzung 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  2. 2.Ziffer 2„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1).„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13, Ziffer eins,, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, Sitzung 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, Sitzung 1).
  3. 3.Ziffer 3„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), einschließlich der in Art. 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, Sitzung 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, Sitzung 120), einschließlich der in Artikel 4, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  4. 3a.Ziffer 3 a„Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.„Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b,, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
  5. 4.Ziffer 4„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG.„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 13, Ziffer 4,, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13, Ziffer 26, der Richtlinie 2009/138/EG.
  6. 5.Ziffer 5„Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.
  7. 6.Ziffer 6„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die
    1. a)Litera aVerordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 Sitzung 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 Sitzung 32;
    2. b)Litera bVerordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 Sitzung 60;
    3. c)Litera cRichtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 Sitzung 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 Sitzung 74;
    4. d)Litera dRichtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 14;
    5. e)Litera eRichtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74.Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 Sitzung 74.
  8. 7.Ziffer 7„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
    1. a)Litera aKreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),
    2. b)Litera bVersicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikel 13, Ziffer eins,, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212, Absatz eins, Litera f, der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).
    Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen. Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.
  9. 8.Ziffer 8„Finanzunternehmen“ sind Unternehmen einer Finanzbranche.
  10. 9.Ziffer 9„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des § 189a Z 6 UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
  11. 10.Ziffer 10„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des § 189a Z 7 UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.
  12. 11.Ziffer 11„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
  13. 12.Ziffer 12„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 Sitzung 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.
  14. 12a.Ziffer 12 a„Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 6 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.„Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  15. 13.Ziffer 13„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.
  16. 14.Ziffer 14„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. a)Litera aim Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
      1. aa)Sub-Litera, a, adieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,
      2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oderdie konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzusehen; oder
    2. b)Litera bim Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
      1. aa)Sub-Litera, a, ader Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, liegt in der Finanzbranche,
      2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzusehen.
  17. 15.Ziffer 15„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
  18. 16.Ziffer 16„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.
  19. 17.Ziffer 17„Relevante zuständige Behörden“ sind
    1. a)Litera adie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens betraut sind,
    2. b)Litera bder gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,der gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, Sitzung 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, Sitzung 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter Litera a, ist,
    3. c)Litera csonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Artikel 21 a, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.
  20. 18.Ziffer 18„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
  21. 19.Ziffer 19„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.
  22. 20.Ziffer 20„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
  23. 21.Ziffer 21„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.„Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß Paragraph 5, der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 FKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 FKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 FKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 FKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 FKG
§ 3 FKG