Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.
In Kraft seit 01.11.1995 bis 31.12.9999
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