Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.
Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.
Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
(1a) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 788/1994, außer Kraft.
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende-FK-V)
StF: BGBl. Nr. 671/1995
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 506/1995, wird verordnet: