Gesamte Rechtsvorschrift FK-VO

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

FK-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FK-VO


Paragraph eins,

Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt. Für Fahrten nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.

§ 2 FK-VO


Paragraph 2,

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.

§ 3 FK-VO


Paragraph 3,

Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.

§ 4 FK-VO


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 788/1994, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1994,, außer Kraft.

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